§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen TENNISCLUB NONNENHORN e.V..

Der Verein hat seinen Sitz in Nonnenhorn am Bodensee.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten unter VR 30178 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit.

Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere dem Freizeit- und Breitensport.

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch

  • die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
  • den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
  • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
  • die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.
  • Instandhaltung der Tennisplätze, des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte
  • Durchführung von Versammlungen, Veranstaltungen, Festlichkeiten und dergleichen.
  • Zugehörigkeit zum Bayer. Landessportverband

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten einen angemessenen Ausgleich zur Abgeltung der eingesetzten Arbeitszeit oder des Vermögensopfers auf Grund anderweitig entgehender Verdienstmöglichkeiten erhalten. Zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigungen entscheidet der Vorstand.

Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung des Lebensalters.

Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

§ 4 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.

Der Antrag auf Aufnahme ist dem Verein in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

Der Austritt (Kündigung) ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann. Die Kündigung muss bis zum 30.09. eines Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein.

Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn trotz schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift, Beitragszahlungen im Verzug sind. Das Mitglied kann dann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Vorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

Ein Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied schriftlich unter der Angabe des Grundes mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht  berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Beitragspflichten

Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

Die Beitragsordnung regelt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten (Arbeitseinsätze). Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

Über die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, gemäß den vom Vorstand aufgestellten Regeln die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Volljährige Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen beratendes, beschließendes und gleiches Stimmrecht.

  1. Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine Ausübung durch einen Bevollmächtigten sind unzulässig.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
    c) die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstands zu befolgen und
    d) sportliches und faires Verhalten untereinander zu gewährleisten, sowie
    e) den jährlichen Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
  3. Der Vorstand kann einem Mitglied mit sofortiger Wirkung die Spielberechtigung oder die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins untersagen.
  4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder seiner Ehefrau oder einem Abkömmling oder die Führung eines Rechtsstreits zwischen einem solchen und dem Verein zum Gegenstand hat.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

  • 1.Vorsitzenden
  • 2.Vorsitzenden
  • Jugendwart
  • Kassier
  • Sportwart
  • Schriftführer
  • Platzwart
  • bis zu zwei weiteren Beisitzern

Die Übertragung mehrerer oder weiterer Ämter auf ein Mitglied des Vorstands ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorenthalten sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§ 10 Vertretung - Geschäftsführung des Vorstands

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,-- €uro pro Jahr und Geschäftsvorfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als jeweils 5.000,-- €uro verpflichten, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, ebenso Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Abschluss von Verträgen für eine längere Zeit als ein Jahr und die Aufnahme von Krediten über 5.000,-- €uro. In einem eiligen Fall kann der Vereinsvorstand ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung Rechtsgeschäfte vornehmen, wenn er sich für ein solches schriftlich die Genehmigung der Mitgliederversammlung vorbehalten hat. Die Wirksamkeit des Geschäfts hängt von dieser Genehmigung ab.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme und der Vorstand entscheidet in einfacher Mehrheit.

Über die Sitzungen des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Verein schriftlich mitzuteilen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen, wobei sich Beanstandungen der Prüfer nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Mitgliederversammlung und Aufgaben

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen.

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Wahrung einer Ladefrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Die öffentliche Bekanntmachung in den Gemeindenachrichten oder der Lokalzeitung genügt der schriftlichen Aufforderung.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten. Darüber hinaus kann der Vorstand nach eigenem Ermessen außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge), die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes nach jeweils zwei Jahren,
  • Wahl der Kassenprüfer nach jeweils zwei Jahren – dürfen nicht dem Vorstand angehören -,
  • Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsvoranschlages für das neue Geschäftsjahr,
  • Festsetzung und Änderungen der Beitragsordnung,
  • Satzungsänderungen mit Angabe des genauen Wortlauts der Änderung,
  • Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder einer Vereinsabteilung.

§ 13 Beschlussfassung der Versammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt.
  4. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los.
  5. Bei der Wahl des 2. Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der beiden Kassenprüfer entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges statt, die die gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Wird dann wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet zwischen diesen beiden Kandidaten das Los.
  6. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; nicht abgegebene Stimmen sind auch leere Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung.

§ 14 Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht für Unfälle oder Schäden, welche die Mitglieder in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit erleiden oder herbeiführen, auch nicht für Gegenstände, die in den Anlagen oder Ein-richtungen des Vereins abhandenkommen, desgleichen nicht für Schäden, die durch Arbeitnehmer oder sonstige Personen, die vom Verein mit einer Tätigkeit beauftragt sind, verursacht werden.

Die Rechte der Mitglieder aus vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen mit einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden

Die Auflösung kann erfolgen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

Nach Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Nachfolgeverein, der den gleichen oder ähnlichen Zweck erfüllt. Wird kein Nachfolgeverein gegründet, so wird das Vermögen der Gemeinde Nonnenhorn übertragen, die es für gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Vor jeder anderen Verwendung ist das Finanzamt zu hören.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19.03.2013 beschlossen worden und am gleichen Tage in Kraft getreten.

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